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Verkaufsbedingungen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Wir liefern nur zu den Bedingungen unserer Auftragsbestätigung. Besondere Vereinbarungen oder Bedingungen des Kunden sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

2. Bei Gefährdung unserer Ansprüche sind wir berechtigt, unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauskasse oder Bankbürgschaft zu verlangen. Wird dies abgelehnt, so können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dadurch irgendwelche Ersatzansprüche des Kunden zu begründen.

3. Lieferfristen oder -termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als solche gekennzeichnet sind. Sie rechnen, vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse vom Tage der Auftragsbestätigung bis zum Versandtag. Im Falle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Streik, Aufruhr, Maschinenschaden, Rohstoffmangel, sonstige Betriebs- und Transportstörungen, Lieferverzögerungen seitens unserer Vorlieferanten, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend, sofern wir nicht von dem Recht Gebrauch machen, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dadurch irgendwelche Ersatzansprüche des Kunden zu begründen. Geraten wir mit einer Lieferung in Verzug, gilt eine Nachfrist von 4 Wochen als vereinbart. Haben wir bei Ablauf dieser Nachfrist noch nicht versendet, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Weitere Rechte sind ausgeschlossen.

4. Teillieferungen sind zulässig. Sie gelten als selbständige Geschäfte. 5. Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Beschädigung der Ware geht, sofern nicht anders vereinbart ist, mit der Absendung der Ware auf den Kunden über; deshalb sollte der Empfänger Fehlmengen und Transportschäden bei der Anlieferung gegenüber dem Transportunternehmen auf den Frachtpapieren reklamieren. Bei Waren, die auf Wunsch des Kunden nicht zum vorgesehenen Termin ausgeliefert werden, sowie im Falle des Annahmeverzuges geht die Gefahr bereits mit der Einlagerung in unserem Werk oder Auslieferungslager über.

6. Aufträge können mit Mengenabweichung bis zu 10 %, bei Sonderanfertigungen bis zu 20 % ausgeliefert werden. Bei Sonderanfertigungen anfallende 1 B- und 2.-Wahl-Qualität sowie Kurzlängen müssen bis zu einer Gesamtmenge von 20% der Auftragsmenge abgenommen werden. Für die Berechnung gelten dann die vereinbarten Abschläge.

7. Beanstandungen wegen Differenzen in Farbe, Maß und Gewicht sind ausgeschlossen, wenn sich die Differenzen innerhalb der Toleranzen von Güterichtlinien oder Normen innerhalb des Branchenüblichen bewegen. Das Gleiche gilt bei Abweichungen unserer Ware von Mustern und Proben, die grundsätzlich unverbindlich sind, insbesondere bei technischem Fortschritt. Bei Lieferung von zweiter Wahl beschränkt sich das Rügerecht darauf, daß Ausschußware geliefert worden sei. Bei Teppichböden sind Beanstandungen wegen Druckstellen durch Möbelstücke oder dgl. ausgeschlossen. Besondere Anforderungen an Beläge aller Art (z. B. Rollstuhlbenutzung, Widerstand gegen Chemikalien, außergewöhnliche Temperatur-, Druck- oder Scherbeanspruchung) gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Bei Velours-Teppichböden können im Gebrauch Florverlagerungen (Shading) auftreten, die jedoch nicht als Fabrikationsmängel gelten und deshalb nicht als Reklamationen anerkannt werden.

8. Erkennbare Mängel müssen schriftlich innerhalb von acht Tagen nach Empfang der Ware im Werk Hartberg geltend gemacht werden. Lieferschein und Aufklebe-Etiketten müssen der Beanstandung beigefügt werden. Beanstandungen sind ausgeschlossen, wenn die Ware in Be- oder Verarbeitung genommen, insbesondere wenn sie verlegt ist. Der Kunde hat sich vor Beginn der Be- oder Verarbeitung davon zu überzeugen, daß die Ware keinen Grund zu Beanstandungen gibt. 9. Beanstandungen wegen verdeckter Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung in der gleichen Weise wie anfänglich erkennbare Mängel geltend gemacht werden. Sie werden nur dann berücksichtigt, wenn der Kunde den Nachweis erbringt, daß er die Ware ordnungsgemäß und entsprechend unseren Empfehlungen verarbeitet oder gepflegt hat. Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt bei sonstigem Ausschluss in allen Fällen maximal
sechs Monate.

10. Bei von uns anerkannten Mängelrügen haben wir nach unserer Wahl das Recht zur Ersatzlieferung mit erneuter Lieferfrist oder zur Rücknahme der Ware gegen Gutschrift oder zur Nachbesserung. Gutschriften wegen anerkannter Mängelrügen werden nur auf den in Ansehung der vereinbarten Gewährleistungszeit angemessenen Zeitwert geleistet. Alle darüberhinausgehenden Ansprüche, wie Wandlung, Minderung und Schadenersatz, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Wir haften nicht für Unfälle, Betriebsstörungen oder sonstige Schäden oder Nachteile, die unserem Kunden oder Dritten aus unseren Lieferungen entstehen. Vorstehender Haftungsausschluss gilt nicht bei vorsätzlicher oder krass grob fahrlässiger Schadenszufügung. Jegliche Schadenersatzansprüche müssen bei sonstigem Ausschluss binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schädiger und vom Schadenseintritt, jedenfalls aber innerhalb von drei Jahren ab dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden. DURMONT haftet nur für jenen Schaden, der bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbar war. Eine Verlängerung der vereinbarten Gewährleistungsfrist tritt wegen Mängelbehebung nicht ein.

11. Wird die Ware nicht rechtzeitig abgenommen, so steht uns nach unserer Wahl das Recht zu, nach Ablauf einer Frist von 10 Tagen den Kaufpreis zu berechnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Das Gleiche gilt, wenn keine Lieferzeit vereinbart wurde und der Kunde trotz Aufforderung die Ware innerhalb einer Frist von 10 Tagen nicht abnimmt.
12. Zahlungsbedingungen: Nach Vereinbarung ab Rechnungsdatum. Als Zahlungseingang gilt der Tag der Gutschrift auf unseren Bankkonten.

13. Die von uns an den Kunden gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Entrichtung des Kaufpreises samt Zinsen und allfälliger durch ihre Eintreibung verursachten Kosten das ausschließliche Eigentum von DURMONT. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für jede von DURMONT gelieferte Ware bis zur Bezahlung des gesamten Debetsaldos durch den Kunden. Darüber hinaus gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Befriedigung sämtlicher, auch künftig entstehenden Forderungen von DURMONT aus und im Zusammenhang mit allen Rechtsgeschäften mit dem Kunden. Der Kunde hat den erforderlichen Rechtsvorschriften zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware an Dritte ist untersagt. Bei Pfändung oder anderer Inanspruchnahme der Vorbehaltsware durch Dritte ist der Kunde gehalten, das Eigentumsrecht von DURMONT auf seine Kosten geltend zu machen und uns unverzüglich zu verständigen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die von DURMONT unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im vollen Rechnungswert gegen übliche Risiken zu versichern und die Versicherungspolizzen auf Verlangen von uns zu Gunsten DURMONT zu vinkulieren. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren durch den Kunden oder im Falle von deren Vereinigung mit anderen Sachen erlangt DURMONT im Verhältnis des Fakturenwertes der von DURMONT gelieferten Waren zum Wert der hinzugekommenen Sachen bzw. Leistungen Miteigentum an den dadurch entstandenen Sachen. Eine allfällige Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren an Dritte, sei es ohne oder nach einer Vereinigung, Be- oder Verarbeitung, darf durch den Kunden nur unter ausdrücklichem Vorbehalt des Eigentums bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises durch die Dritten erfolgen. Alle künftigen Forderungen des Kunden aus dem Weiterverkauf der von DURMONT unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren dürfen keinesfalls an Dritte zediert werden, sondern werden bereits jetzt vom Kunden an DURMONT zahlungshalber bis zur Höhe des vereinbarten Kaufpreises samt Zinsen und Nebengebühren abgetreten, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach einer Vereinigung, Be- oder Verarbeitung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, kann der Kunde die im Wege der stillen Zession an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Die zur Begleichung der an DURMONT abgetretenen Forderungen beim Kunden eingehenden Zahlungen sind im Ausmaß der erfolgten Abtretung ein dem Kunden treuhändig für DURMONT anvertrautes Gut, für DURMONT gesondert zu verwahren und ohne Verzug an DURMONT abzuführen, und zwar unabhängig von den mit dem Kunden und/oder uns vereinbarten Zahlungsbedingungen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht fristgerecht nach, ist DURMONT zur Rücknahme der Ware berechtigt. Die Kosten der Rückstellung sind vom Kunden zu tragen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch DURMONT gilt mangels ausdrücklicher gegenteiliger Erklärung von DURMONT nicht als Rücktritt vom Vertrag.

14. Wenn bis zur Ausführung des Auftrages eine Änderung unserer Kosten eintritt oder wenn bis zur vollständigen Bezahlung eine Änderung des Wechselkurses des EURO zu der fakturierten Währung in Kraft tritt, so sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis im Einzelfall angemessen zu ändern.

15. Bei Annahme von Wechseln oder Schecks gilt die Zahlung erst mit der Einlösung und nur bis zur Höhe des uns ausgezahlten Betrages als erfolgt. Wir sind nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen oder die sich aus einer Annahme ergebenden wechsel- oder scheckmäßigen Rechte auszuüben. Diskont und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

16. Sämtliche Zahlungen des Kunden werden zunächst auf Zinsen und Kosten, danach auf die jeweils älteste Forderung verrechnet. Entgegenstehende Anweisungen des Kunden sind unwirksam.

17. Gerät der Kunde mit der Bezahlung eines Rechnungsbetrages in Verzug oder wird ein fälliger Wechsel oder Scheck nicht eingelöst, so werden alle uns gegen ihn noch zustehenden Forderungen einschließlich aller Wechsel- und Scheckforderungen zur sofortigen Zahlung fällig.

18. Ab Fälligkeit können wir ohne besondere Inverzugsetzung gesetzliche Zinsen berechnen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde zum Ersatz sämtlicher durch den Zahlungsverzug entstandener Mahn- und Inkassospesen.

19. Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten Gegenforderungen ist ausgeschlossen.

20. Die Abtretung von Ansprüchen des Kunden aus dem Liefervertrag ist ausgeschlossen.

21. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen hierdurch nicht berührt.

22. Für die Vertragsbeziehungen gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und den Verweisungsnormen, wie IPRG und EVÜ.

23. Erfüllungsort für alle Ansprüche ist Hartberg. Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten gilt das für Graz, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht als vereinbart. Unser Recht, die Gerichte am Sitz des Kunden anzurufen, bleibt unberührt.

F-03-02.03